
© arsdigital - Fotolia.com
Selbstständige sollen dem Finanzamt in Zukunft recht unbürokratisch nachweisen können, wie häufig sie ein Kraftfahrzeug betrieblich nutzen, das sieht die erklärende Verwaltungsanweisung vor. Das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuereinnahmen macht’s möglich: Die pauschale Ein-Prozent-Methode zur Ermittlung der privaten PKW-Nutzung soll nur noch bei Fahrzeugen anwendbar sein, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden. Autos, die zu weniger als zehn Prozent betrieblich genutzt werden, sind automatisch Privatvermögen. Vor allem durch den Kauf eines Kombis hält man sich gleichermaßen Möglichkeiten zur privaten wie zur betrieblichen Nutzung offen.
Bisher war allerdings unklar, wie überhaupt ermittelt werden soll, ob der Wagen zu mehr oder weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Jetzt ist auch das größtenteils geregelt. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit werden vom Amt jetzt als betriebliche Fahrten angesehen. Eintragungen im Terminkalender, Kilometerabrechnungen, Reisekostenaufstellungen und andere Abrechnungsunterlagen sind geeignet, um die betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs zu beweisen. Vor allem in Bereichen, die es verlangen, viele Kilometer zurückzulegen, wie zum Beispiel Hausmeister-Service, Haustechnik, Kleinreparaturservice für Heizungen oder Solaranlagen, ist das eine große Erleichterung. Ausserdem gilt: Wenn der Unternehmer einmal dargelegt hat, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, soll dies auch für die Zukunft gelten. Natürlich nur, wenn sich keine erheblichen Veränderungen ergeben.
Der Gesetzesentwurf wurde so begründet, dass anzunehmen ist, dass die private Nutzung vom Unternehmer zu schätzen und glaubhaft zu machen ist. Dazu soll nicht einmal die Führung eines Fahrtenbuchs zwingend erforderlich sien. Wie das allerdings sonst zu handhaben ist, wird nicht geklärt.
Gastautorin Mathilde Zornmann
